NR Marketing

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen


NR-Marketing GmbH


– Nachfolgend „Die Agentur“ genannt –


1. Geltung der AGB

Für alle Aufträge an die Agentur gelten die im Folgenden beschriebenen Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.


2. Präsentationen

Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel des Auftragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentationen etc.), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen der Agentur, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen.


3. Kostenvoranschläge und Auftragserteilungen

3.1 In der Regel sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder kostenverursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden. Kleinere Aufträge bis zu € 500,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten wie zum Beispiel Satzkosten, Retuschen, Zwischenaufnahmen und dergleichen bedürfen nicht der Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner vorherigen Genehmigung.


3.2 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.


3.3 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.


3.4 Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffel in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht.


4. Abwicklung von Aufträgen

4.1 Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle und Kontaktberichte sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.


4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere digitale Datenträger, Fotos, Filme, Modelle, Originalillustrationen usw.), die von der Agentur erstellt werden oder die Agentur erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung

ist die Agentur nicht verpflichtet.


5. Lieferung und Lieferfristen

5.1 Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.


5.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen und/oder Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.


5.3 Die von der Agentur zur Verfügung gestellten Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung, Konstruktion oder grafischer Gestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wird.


5.4 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.


6. Zahlungsbedingungen

6.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.


6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.


6.3 Die von der Agentur dem Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.


6.5 Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken sowie bei

Werbemittelherstellung, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.


6.6 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an erbrachten Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.


6.7 Gewährt die Agentur für einen Auftrag Sonderpreisnachlässe wegen Beauftragung eines Gesamtleistungspakets, so entfallen diese Preisnachlässe, wenn der Kunde mit Zahlungen von wenigstens € 5.000,00 über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen schuldhaft in Schuldnerverzug gerät. In diesem Fall gilt der in dem Angebot ausgewiesene Gesamtpreis als geschuldet und wird 10 Tage nach Erhalt der berichtigten Rechnung der Agentur fällig.


6.8 Aufträge, die von Kundenseite ohne Verschulden der Agentur storniert werden, werden vom Auftraggeber mit einem Ausfallhonorar in Höhe von 50% des ursprünglich vereinbarten Honorars abgegolten. Die Agentur ist berechtigt, mit Nachweis eines höheren Schadens auch ein höheres Honorar geltend zu machen.


6.9 Autorenkorrekturen – z.B. Auftragsergänzungen und/oder inhaltliche Änderungen durch den Auftraggeber, die zum Zeitpunkt der Preisgestaltung des Auftrages nicht vorgelegen haben – werden nach Aufwand berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.


7. Nutzungsrechte

7.1 Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für die Agentur erkennbaren Umständen des Auftrages ergibt. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung der Agentur.


7.2 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 7.1 erworben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.


8. Nutzungshonorar

Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung.

Wenn der Auftraggeber die Arbeiten der Agentur nutzt, ist die Agentur – sofern nichts anderes vereinbart wurde – berechtigt, ein zusätzliches Nutzungshonorar zu berechnen. Die Berechnung des Nutzungshonorars richtet sich nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag Design (SDSt/AGD).


9. Vertraulichkeit

Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln.


10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.


10.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.


10.3 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicherVertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.


10.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei.


10.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit oder die Durchführbarkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Auftraggeber hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt, nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter der Agentur, die Kosten hierfür der Auftraggeber.


11. Gestaltungsfreiheit

11.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Verabschiedung des Briefings ausgeschlossen.


11.2 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion eine vom ursprünglichen Briefing abweichende Neugestaltung, so hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Siehe auch Punkt 6.8.


12. Gerichtsstand, anwendbares Recht


12.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so gilt das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.


12.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Produktionsstandorts

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